Allgemeine Geschäftsbedingungen
der SolMess Wärmemesstechnik GmbH,
Luruper Hauptstrasse 68, 22547 Hamburg,
Geschäftsführer Markus Feldmann
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Leistungen und Verträge mit Kunden. Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn diese von –SolMess– bestätigt worden sind, Stand: Juli 2016
A. Allgemeines
1. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung sämtlicher –SolMess– aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bleiben die verkauften Gegenstände Eigentum von –SolMess–. Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist er berechtigt, über die verkauften Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, wodurch der Eigentumsvorbehalt der –SolMess–nicht untergeht, sondern der Kunde verpflichtet wird, die gekauften Gegenstände ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Durch Weiterverkauf entstehende Forderungen werden schon jetzt an –SolMess– abgetreten. Ist der Kunde Privatperson, ist es ihm untersagt, die verkauften Gegenstände weiter zu veräußern, zu vermieten oder zu verschenken.
2. Zahlung/ Zahlungsverzug/ Aufrechnung/ Preise
Sämtliche in der Rechnung ausgewiesenen Beträge sind ohne Abzüge nach Übersendung der Rechnung gemäß vorgegebener Frist zur Zahlung fällig. Gegen Ansprüche von –SolMess– kann der Kunde nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Die Leistungen werden dem Kunden anhand der jeweils gültigen Preisliste von –SolMess– berechnet, eine Anpassung der Preise kann auch während des Vertragsverhältnisses erfolgen, wobei der Kunde berechtigt ist, bei einer Anpassung um mehr als 10 % das Vertragsverhältnis zu kündigen.
3. Lieferung/ Leistung/ Verzug
Liefer- bzw. Leistungstermine und Fristen sind schriftlich durch –SolMess– zu
bestätigen. Bei bestätigten Terminen handelt es sich nicht um Fixtermine; solche werden nur durch ausdrückliche Vereinbarung wirksam und sind als solche zu bezeichnen. Die Feststellung und Prüfung der Eignung nach Art, Anzahl und Umfang bestellter Lieferungen/Leistungen obliegt dem Kunden. Sonderzähler (z. B. Kältezähler) sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
4. Gewährleistung
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind, soweit der Kunde Unternehmer ist, Fehler, die durch Beschädigung, unsachgemäße Behandlung o.ä. durch den Kunden oder dessen Nutzer verursacht werden. Für Verträge mit Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen nach Abnahme zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen hat –SolMess– das Recht zur zweimaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist jeweils eine angemessene Frist einzuräumen.
5. Rücktritt
–SolMess– kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sie durch höhere Gewalt oder durch einen sonstigen Umstand, den sie nicht zu vertreten hat, an der
Vertragserfüllung gehindert ist; gleiches gilt, wenn der Kunde einen
Zahlungstermin um mehr als 14 Tage überschreitet und die ihm gesetzte Nachfrist mit Ablehnungsandrohung verstreichen lässt.
6. Übertragung von Rechten/ Rechtsnachfolge
–SolMess– ist berechtigt, alle Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen. Der Kunde hat –SolMess– über den Verkauf des betroffenen Objektes / Liegenschaft zu informieren und den Rechtsnachfolger zur Übernahme des Vertragsverhältnisses zu verpflichten.
7. Haftung
Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden gegen –SolMess– sind, sofern der Kunde Unternehmer ist, auf die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag beschränkt. Die Haftungsbegrenzung entfällt, sobald –SolMess– den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wenn der Kunde kein Unternehmer ist, wird die Haftung wie vorgenannt auf die Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag beschränkt, sofern der Schaden nicht auf der Verletzung von leben, Körper oder Gesundheit beruht oder grob fahrlässig verursacht wurde.
8. Teilleistungen
–SolMess– ist zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt, sofern es dem Kunden zumutbar ist. Unter diesen Umständen sind auch Teilrechnungen zulässig.
9. Schlussbestimmungen
Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sie nicht schriftlich durch
–SolMess– bestätigt worden sind. Sollte eine der vorgenannten Regelungen
unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung oder Lücke ist durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die der Zielsetzung
wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich am nächsten kommt.
Gerichtsstand für sich aus dem Vertragsverhältnis ergebende Rechtsstreitigkeiten ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann ist. Auf die Rechtsbeziehung zwischen –SolMess– und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
B. Mess- und Abrechnungsdienst
1. Leistungsumfang
Der Mess- und Abrechnungsdienst beinhaltet die Durchführung der Ablesung und Erstellung der Abrechnung zu dem festgelegten Ablesemonat bzw.
Abrechnungszeitraum. Die abrechnungsbezogenen Daten des Objektes
/Liegenschaft werden EDV-verwaltet. Die Erfassung von Datenänderungen wird – berechnet. Sämtliche Daten werden ausschließlich für Serviceleistungen der –SolMess– verwendet.
2. Terminanmeldung
Der Termin für objektbezogene Ablese- und Servicearbeiten wird dem Kunden
mitgeteilt. Auf Wunsch erhält der Kunde einen Termin-Hausaushang nebst
Hinweis, dass Nutzer die Kosten durch sie verursachter zusätzlicher
Anfahrt-/Arbeitszeiten selber zu tragen haben; Benachrichtigungen an die Nutzer direkt erfolgen nur nach Absprache mit dem Kunden. –SolMess– ist berechtigt, Kosten für zusätzlichen Aufwand bei Terminänderungen oder zusätzliche Fahrten, die der Kunde oder Nutzer zu vertreten haben, dem Kunden in Rechnung zu stellen.
3. Ablesung
Die Messstellen müssen für die Ablesung frei zugänglich sein, ansonsten ist
–SolMess– berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den Kunden oder Nutzer
aufzufordern, einen neuen Termin zu vereinbaren. Sollte ein neuer Termin nicht zustande kommen, ist –SolMess– berechtigt, eine Verbrauchsschätzung
vorzunehmen. –SolMess– kann eine Selbstablesung der Nutzer entgegen nehmen. Der Nutzer erhält ein Protokoll zu den von –SolMess– ausgeführten
Ablesearbeiten.
4. Abrechnung
Voraussetzung hierfür ist die Durchführbarkeit der Ablesung sowie die Vorlage der betreffenden Nutzer- und Kostendaten durch den Kunden auf den hierfür von –SolMess– zur Verfügung gestellten Formularen. Fehlerhafte Abrechnungen, die auf falschen und unvollständigen Angaben, nicht ermittelbaren Verbrauchswerten oder einer unvollständigen und nicht verwendbaren Geräteausstattung beruhen, sind nicht von –SolMess– zu vertreten. Änderungen der Nutzer- und Erfassungsstruktur, der Geräteausstattung oder der heiztechnischen Anlagen innerhalb des – Objektes/Liegenschaft sind –SolMess– schriftlich mitzuteilen. Die Abrechnung beinhaltet eine Aufstellung der Kosten und Berechnung je Wohnung sowie eine Übersicht der Abrechnung für den Kunden.
5. Serviceaufträge
Aufträge für einzelne Ablesungen, Gerätenachrüstungen, Reparaturen oder
ähnliche Arbeiten, die für eine ordnungsgemäße Leistungserstellung im Sinne der Heizkostenverordnung notwendig sind, nimmt –SolMess–auch von den Nutzern direkt, ohne Rücksprache oder Terminmitteilung gegenüber dem Kunden, entgegen. Die Berechnung solcher Leistungen erfolgt gegenüber dem Kunden.
6. Vertragsdauer, Leistungspauschale
Der Auftrag läuft zunächst bis zur Durchführung der ersten Ablesung
/Abrechnung, verlängert sich dann auf unbestimmte Zeit und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum letzten Tag der laufenden Abrechnungsperiode/-Zeitraum
kündbar. Im Falle einer wirksamen ordentlichen Kündigung wird SolMess die
Abrechnung für den letzten Abrechnungszeitraum erstellen und dem Kunden in Rechnung stellen. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Sollte eine Kündigung nicht fristgerecht erfolgen, kann -Sol Messbei Ablehnung der Leistung durch den Kunden entweder 45% des für die zu erbringende Leistung grundsätzlich zu veranschlagenden Rechnungsbetrages pauschal oder aber den Gesamtbetrag abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
C.Montage
1. Montagetermin
Der Termin für Montagearbeiten wird dem Kunden mitgeteilt. Auf Wunsch erhält der Kunde einen Termin-Hausaushang nebst Hinweis, dass Nutzer die Kosten durch sie verursachter zusätzlicher Anfahrt-/Arbeitszeiten selbst zu tragen haben; Benachrichtigungen an die Nutzer direkt erfolgen nur nach Absprache mit dem Kunden. –SolMess– ist berechtigt, Kosten für zusätzlichen Aufwand bei Terminänderungen oder zusätzliche Fahrten, die der Kunde oder Nutzer zu vertreten haben, dem Kunden in Rechnung zu stellen. Zu dem Termin müssen die Meßstellen frei zugänglich sein, ansonsten ist –SolMess– berechtigt, die Montagearbeiten abzubrechen und den Kunden oder Nutzer aufzufordern, einen neuen Termin zu vereinbaren.
2. Heizkostenverteiler
Montagen von Heizkostenverteilern erfolgen nach den gültigen
Montagerichtlinien gemäß Zulassung des verwendeten Geräte-Typs. Bei SchweißMontagen/Demontagen eventuell entstehende Leckagen der Heizkörperflächen sind nicht von –SolMess– zu vertreten. Bei Schweißmontagen wird die HeizkörperOberfläche am Montagepunkt angeschliffen. Beim Austausch alter Heizkostenverteiler können aufgrund eventuell abweichender Montagepunkte von alten und neuen Geräten an den Heizkörpern Lackschäden oder Farbunterschiede entstehen. Ausbesserungen müssen kundenseitig erfolgen; –SolMess– haftet nicht für derartige Schäden.
3. Wasserzähler/ Wärmezähler/ Erst· und Austauschmontagen
Für die Montage oder den Austausch von Wasser-/Wärmezählern ist
Voraussetzung, dass mit den Messstellen in Verbindung stehendes Leitungswerk oder Armaturen nicht verkalkt, verschmutzt, verbaut oder eingeengt und die Armaturen bestimmungsgemäß nutzbar sind. Im Rahmen von Zählermontagen bzw. auch durch das Ab-/Anstellen der Hauswasserversorgung können z.B. Schmutzpartikel in den Wasserleitungen freigespült werden. Dieses, sowie auch Ausfall oder Beeinträchtigung von an der Hauswasserversorgung angeschlossenen Geräten gleich welcher Art ist nicht von –SolMess– zu vertreten. Montageleistungen können nicht durchgeführt werden, sofern die Messstellen/Wasserzähler verputzt, verfließt oder in ähnlicher Weise nicht zugänglich sind. Müssen für die Montage /Austausch von Wasser-/Wärmezählern Teile des Leitungswerkes, alte Armaturen oder Zählwerke entfernt werden, wird dies durch –SolMess–erfolgen, wobei die entfernten Teile entsorgt werden; sofern der Kunde die Entsorgung nicht wünscht, hat er dies vor Montagebeginn mitzuteilen. Bei Austauschmontagen werden die Zählwerke gegen neue ersetzt. Anschlussarmaturen, auch solche, die bei der erstmaligen Montage der Wasserzähler eingebaut wurden, Verschraubungen, flexible Schläuche, Verblendungen o. ä. sind von der angebotenen Austauschleistung, sofern nicht anders beschrieben, ausgenommen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, bleibt es –SolMess– Messvorbehalten, von dem Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder auch notwendige Mehrleistungen sofort auszuführen und die entstehenden Kosten zu berechnen. Je nach Art der Hemmnisse kann –SolMess– zur Erfüllung auch die Zähler zur Eigenmontage dem Kunden/Nutzer überlassen.
D. Wartungsvertrag
1. Leistungsumfang
Die Wartungstätigkeit umfasst die laufende Überwachung und Einhaltung der
gesetzlichen Eichzeiten bzw. der technischen Verwendungsdauer, die
Veranlassung für den fristgerechten Austausch der Geräte, die
Termin-/Fahrtkosten für diesen Objekt-Zählertausch sowie die Kosten der
Austauschgeräte, der Montageleistung, EDV-Datendienst und der zusätzlichen
Verbrauchsberechnung bzw. Protokollierung. Sofern während der Ablesung oder durch Meldung des Kunden Defekte an den Geräten festgestellt werden, erfolgt eine Instandhaltung bzw. Austausch des Zählwerkes, sofern der Mangel eindeutig auf Material- oder Produktionsfehler zurückzuführen ist. Termin-/Fahrtkosten für einzelne Bearbeitungen vor Ablauf des Objekttermins werden berechnet. Ein Anspruch auf Neugeräte oder selbe Fabrikate besteht nicht. Zähleranschlussarmaturen sind nicht Bestandteil der Leistung. Ausgenommen von einer Vertragsleistung sind Defekte an den Geräten, die durch Versicherungsleistung abgedeckt sind oder durch Fremdbeeinflussung bzw. durch Verschmutzung oder Wasserrückstände entstanden sind. Die Funktion entsprechender Aufbereitungsanlagen, Filter oder Siebe ist nicht durch -SolMesszu prüfen. Montagearbeiten erfolgen auf Grundlage der AGB, hier C. Montage.
2. Kosten / Fälligkeit
Die Wartungskosten ergeben sich aus dem Vertrag und bleiben für die Dauer der Grundlaufzeit des Vertrages unverändert; als dann ist eine Anpassung gemäß der AGB, hier A. Allgemeines, Ziffer 2, möglich. Die Wartungskosten werden jährlich im voraus zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer fällig.
3. Vertragsdauer
Der Wartungsvertrag läuft zunächst auf die im Vertrag angegebene Grundlaufzeit. Sollte der Wartungsvertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende dieses Zeitraums gekündigt worden sein, verlängert sich das Vertragsverhältnis um jeweils ein Jahr und ist wiederum mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres kündbar. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
E.Mietvertrag
1. Leistungsumfang
Die im Vertrag oder Lieferschein näher beschriebene Geräteausstattung zwecks Verbrauchserfassung und Abrechnungserstellung wird dem Kunden
Nertragspartner von –SolMess– auf Mietbasis zur Verfügung gestellt. Die Geräte entsprechen den Anforderungen der Heizkostenverordnung bzw. den
eichrechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Sollte sich aufgrund von technischen Gegebenheiten die tatsächlich benötigte Art oder Anzahl der Geräte im laufe der Mietzeit ändern und wird dadurch eine Mehrlieferung erforderlich, erstreckt sich der Mietvertrag auch hierauf, wenn dies für eine ordnungsgemäße Erfassung und Abrechnung erforderlich und dem Kunden zumutbar ist. In diesem Fall wird der Mietvertrag hinsichtlich der Geräteart und -Anzahl sowie Mietzins angepasst; die Vertragsdauer bleibt
unverändert. Die Änderung des Vertrages entspricht dem Lieferschein oder
vergleichbarer Mitteilung, die Vertragsbestandteil werden. Sofern der Kunde
dieser Anpassung widerspricht, ist –SolMess– berechtigt, das Vertragsverhältnis unverzüglich zu kündigen, wenn eine ordnungsgemäße Erfassung und Abrechnung nicht mehr möglich ist. Montagearbeiten erfolgen auf Grundlage der AGB, hier C. Montage.
2. Wartung
Eine Instandhaltung gemäß der Beschreibung -Wartungsvertrag- ist Bestandteil des Mietvertrages.
3. Mietzins /Fälligkeit
Der Mietzins ergibt sich aus dem Vertrag und bleibt für die Dauer der
Grundlaufzeit des Vertrages unverändert; alsdann ist eine Anpassung gemäß der AGB, hier A. Allgemeines, Ziffer 2, möglich. Der Mietzins wird jährlich im voraus zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer fällig. Sofern Geräte vor Ablauf der Mietdauer aufgrund von unsachgemäßem Verhalten des Kunden bzw. des Nutzers beschädigt werden oder untergehen bzw. Geräte entfernt oder nicht mehr benötigt werden, ändert dies nichts an der Fälligkeit der hierauf entfallenden Mietzahlung. Sofern keine anderen Vereinbarungen bestimmt sind, beginnt die Mietlaufzeit mit dem Datum des Mietvertrags.
4. Vertragsdauer, Schadensersatz
Der Mietvertrag läuft zunächst auf die im Vertrag angegebene Grundlaufzeit.
Sollte der Mietvertrag nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt worden sein, verlängert sich das Vertragsverhältnis erneut um die auf dem Mietvertrag angegebene Grundlaufzeit und ist wiederum mit einer Frist von sechs Monaten kündbar. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Wird das Vertragsverhältnis durch –SolMess– berechtigt fristlos aus wichtigem
Grund gekündigt, ist –SolMess– berechtigt, den ihr durch den Mietverlust
entstandenen Ausfall unter Schadensersatzaspekten geltend zu machen.
5. Rückgabe
Bei Beendigung des Mietvertrages erfolgt die Rückgabe der Messgeräte am Ort der Liegenschaft. Die Kosten für Demontage und aller Nebenleistungen trägt der Kunde. –SolMess– ist jedoch berechtigt, die Geräte nicht zurück zu verlangen, sondern ohne besondere Vereinbarungen in der Liegenschaft zu belassen; ab diesem Zeitpunkt gehen die Geräte in das Eigentum des Kunden über.